Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 52
§ 52 – Ausschluss der Anfechtung
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
Kurz erklärt
- Eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist nicht möglich.
- Dies gilt, wenn die Vorschriften dieses Abschnitts verletzt wurden.
- Die Regelung schließt bestimmte Gründe für eine Anfechtung aus.
- Es wird klargestellt, dass diese Vorschriften nicht zur Anfechtung herangezogen werden können.
- Die Entscheidung der Hauptversammlung bleibt in solchen Fällen gültig.