Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 52

§ 52 – Ausschluss der Anfechtung

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

Kurz erklärt

  • Eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist nicht möglich.
  • Dies gilt, wenn die Vorschriften dieses Abschnitts verletzt wurden.
  • Die Regelung schließt bestimmte Gründe für eine Anfechtung aus.
  • Es wird klargestellt, dass diese Vorschriften nicht zur Anfechtung herangezogen werden können.
  • Die Entscheidung der Hauptversammlung bleibt in solchen Fällen gültig.