Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 91

§ 91 – Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann bestimmten Drittstaat-Unternehmen Ausnahmen von deutschen Wertpapiergesetzen gewähren.
  • Dies gilt, wenn die Unternehmen grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbieten.
  • Die Ausnahmen betreffen spezifische Paragraphen des Gesetzes, solange die Aufsicht durch die Herkunftsstaatsbehörde ausreichend ist.
  • Die Befreiung kann an Bedingungen geknüpft sein.
  • Eine Bedingung kann die Verpflichtung zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung relevanter Vorschriften sein.