§ 100 – Verbotene Finanztermingeschäfte
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist. (2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft, normal normal eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis, normal normal die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften, normal normal Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Finanztermingeschäfte verbieten oder einschränken, um Anleger zu schützen.
- Finanztermingeschäfte, die gegen diese Regelungen verstoßen, sind ungültig.
- Auch Sicherheiten für solche verbotenen Geschäfte sind nichtig.
- Vereinbarungen, die auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus verbotenen Geschäften abzielen, sind ebenfalls ungültig.
- Dies gilt auch für Aufträge und Vereinigungen, die auf den Abschluss von verbotenen Finanztermingeschäften abzielen.