§ 122 – Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zuvor anzuhören. (2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 119 betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit. (3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird. (4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 119 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, normal normal der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und normal normal die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung normal normal normal arabic zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. (5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über Ermittlungen zu Straftaten nach § 119 und kann deren Fachleute hinzuziehen.
- Die Bundesanstalt erhält wichtige Dokumente wie Anklageschriften und muss angehört werden, bevor das Verfahren eingestellt wird.
- Das Gericht informiert die Bundesanstalt über Hauptverhandlungstermine und die Entscheidungen im Verfahren.
- In bestimmten Strafverfahren müssen Anklageschriften und Entscheidungen an die Bundesanstalt übermittelt werden, insbesondere bei Straftaten gegen Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
- Bei Bekanntwerden von Missständen in Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen relevante Informationen an die Bundesanstalt weitergegeben werden, es sei denn, schutzwürdige Interessen stehen dem entgegen.