Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 78

§ 78 – Handeln als General-Clearing-Mitglied

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Clearing-Dienste nur für solche Personen erbracht werden, die dafür geeignet sind und die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen. Es muss diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Markt verringert werden. Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der jeweiligen Person bestehen, der die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten regelt.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen effektive Systeme und Kontrollen haben, wenn sie als General-Clearing-Mitglied agieren.
  • Clearing-Dienste dürfen nur für geeignete Personen erbracht werden, die festgelegte Kriterien erfüllen.
  • Geeignete Anforderungen müssen den Personen auferlegt werden, um Risiken zu minimieren.
  • Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Unternehmen und der Person bestehen.
  • Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Clearing-Dienst.