Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 65b

§ 65b – Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden

Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro veräußert werden. Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.

Kurz erklärt

  • Nachrangige Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente dürfen nur an Privatkunden verkauft werden.
  • Die Mindeststückelung für den Verkauf beträgt 50.000 Euro.
  • Für kleine und nicht komplexe Institute gilt eine niedrigere Mindeststückelung von 25.000 Euro.
  • Diese Regelungen betreffen nur Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben wurden.
  • Ältere Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente sind von diesen Vorschriften ausgenommen.