Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 19

§ 19 – Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt muss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf Anfrage alle notwendigen Informationen bereitstellen.
  • Jährlich übermittelt die Bundesanstalt eine Zusammenfassung von Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen im Zusammenhang mit der Aufsicht.
  • Die Bundesanstalt informiert die Aufsichtsbehörde über das Erlöschen und die Aufhebung von Erlaubnissen gemäß dem Börsengesetz.
  • Die Informationen müssen unverzüglich und vollständig bereitgestellt werden.
  • Die Regelungen gelten für die Abschnitte 9 bis 11 der Aufsicht.