§ 85 – Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst gering sind. Sie müssen insbesondere über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken. (2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 88 gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Pflichten und der Pflichten, die sich aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt ergeben, entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Organisation nach Absatz 1 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Kurz erklärt
- Unternehmen, die Anlagestrategie- oder Anlageempfehlungen erstellen oder verbreiten, müssen Interessenkonflikte minimieren.
- Sie müssen geeignete Kontrollverfahren haben, um Verstöße gegen die Vorschriften zu verhindern.
- Die Bundesanstalt hat Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann spezifische Regelungen zur Organisation der Unternehmen erlassen.
- Diese Regelungen können auch auf die Bundesanstalt übertragen werden.