Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 79

§ 79 – Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen der Bundesanstalt melden, wenn sie als systematischer Internalisierer tätig sind.
  • Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Bundesanstalt leitet diese Informationen weiter.
  • Die Informationen werden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt.
  • Dies dient der Aufsicht und Regulierung des Marktes.