Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 79
§ 79 – Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Kurz erklärt
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen der Bundesanstalt melden, wenn sie als systematischer Internalisierer tätig sind.
- Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
- Die Bundesanstalt leitet diese Informationen weiter.
- Die Informationen werden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt.
- Dies dient der Aufsicht und Regulierung des Marktes.