§ 104 – Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder normal normal der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat. normal normal normal arabic (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis aufheben, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung rechtfertigen.
- Dies gilt auch, wenn der Markt oder sein Betreiber gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
- Die relevanten Bestimmungen umfassen Gesetze, Verordnungen und europäische Regelungen.
- Die Aufhebung der Erlaubnis muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
- Die Regelungen basieren auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz.