Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 119a
§ 119a – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder normal entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs normal arabic eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Wer eine falsche Versicherung abgibt, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dies gilt, wenn die falsche Versicherung gegen bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verstößt.
- Bei leichtfertigem Handeln kann die Strafe auf bis zu zwei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe reduziert werden.
- Die Vorschriften betreffen spezifische Absätze und Nummern im Handelsgesetzbuch.
- Die Strafen sind sowohl für natürliche als auch für juristische Personen anwendbar.