Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 101

§ 101 – Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Kurz erklärt

  • Schiedsvereinbarungen regeln zukünftige Streitigkeiten.
  • Gilt für Wertpapierdienstleistungen und Finanztermingeschäfte.
  • Beide Vertragspartner müssen Kaufleute sein.
  • Alternativ müssen sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
  • Andernfalls sind die Schiedsvereinbarungen nicht verbindlich.