Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 101
§ 101 – Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Kurz erklärt
- Schiedsvereinbarungen regeln zukünftige Streitigkeiten.
- Gilt für Wertpapierdienstleistungen und Finanztermingeschäfte.
- Beide Vertragspartner müssen Kaufleute sein.
- Alternativ müssen sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
- Andernfalls sind die Schiedsvereinbarungen nicht verbindlich.