§ 112 – Widerspruchsverfahren
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Vor der Einlegung einer Beschwerde muss die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen der Bundesanstalt in einem Widerspruchsverfahren überprüft werden.
- Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid erstmals eine Beschwer enthält.
- Für das Widerspruchsverfahren gelten bestimmte Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung, sofern im Abschnitt nichts anderes geregelt ist.
- Der Widerspruch gegen bestimmte Maßnahmen der Bundesanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.
- Dies betrifft Maßnahmen nach § 107 Absatz 5 bis 7 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4.