Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 42

§ 42 – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

Kurz erklärt

  • Personen, die bestimmte Mitteilungen gemacht haben, müssen auf Anfrage Nachweise erbringen.
  • Die Anfrage kann von der Bundesanstalt oder dem Emittenten kommen.
  • Der Emittent muss seinen Sitz in Deutschland haben.
  • Es geht um den Nachweis einer Beteiligung, die mitgeteilt wurde.
  • Der Nachweis muss die Existenz der Beteiligung bestätigen.