Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 25
§ 25 – Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und normal normal ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, normal normal normal arabic die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.
Kurz erklärt
- Artikel 15 und Artikel 12 der EU-Verordnung Nr. 596/2014 gelten für bestimmte Waren und ausländische Zahlungsmittel.
- Diese Waren sind im § 2 Absatz 5 definiert.
- Die ausländischen Zahlungsmittel sind im § 51 des Börsengesetzes geregelt.
- Die Regelungen gelten für den Handel an inländischen Börsen oder ähnlichen Märkten in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Auch Märkte in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind betroffen.