Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 47

§ 47 – Handelstage

(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind. (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.

Kurz erklärt

  • Handelstage sind alle Kalendertage, die keine Wochenenden oder gesetzliche Feiertage sind.
  • Sonnabende und Sonntage zählen nicht als Handelstage.
  • In jedem Bundesland gelten einheitliche gesetzliche Feiertage.
  • Die Bundesanstalt veröffentlicht einen Handelstag-Kalender im Internet.
  • Dieser Kalender hilft bei der Berechnung von Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen.