Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 58
§ 58 – Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Kurz erklärt
- Ein Datenbereitstellungsdienst muss ein Hinweisgeberverfahren einrichten.
- Dieses Verfahren muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Die Vorgaben stammen aus dem Kreditwesengesetz.
- Es bezieht sich auf § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3.
- Das Hinweisgeberverfahren dient der Meldung von Missständen.