Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 58

§ 58 – Hinweisgeberverfahren

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

Kurz erklärt

  • Ein Datenbereitstellungsdienst muss ein Hinweisgeberverfahren einrichten.
  • Dieses Verfahren muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Die Vorgaben stammen aus dem Kreditwesengesetz.
  • Es bezieht sich auf § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3.
  • Das Hinweisgeberverfahren dient der Meldung von Missständen.