Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 59
§ 59 – Überwachung der Organisationspflichten
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann Prüfungen zur Überwachung bestimmter Pflichten durchführen.
- Diese Prüfungen können auch ohne besonderen Anlass stattfinden.
- Die Regelungen aus § 88 Absatz 3 und § 88 Absatz 2 gelten für die Prüfungen.
- Die Prüfungen beziehen sich auf Datenbereitstellungsdienste.
- Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.