§ 60 – Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Kurz erklärt
- Die Einhaltung bestimmter Vorschriften muss einmal jährlich von einem Prüfer überprüft werden.
- Diese Vorschriften sind in § 58 und Titel IVa der EU-Verordnung Nr. 600/2014 festgelegt.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Details zur Prüfung per Rechtsverordnung festlegen.
- Diese Rechtsverordnung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.
- Das Ministerium kann die Prüfungsbefugnis auf die Bundesanstalt übertragen.