Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 95
§ 95 – Ausnahmen
§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des §§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 gegenüber dem Kunden nachkommen.
Kurz erklärt
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten nicht für Geschäfte an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen.
- Diese Ausnahmen betreffen Transaktionen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und anderen Marktteilnehmern.
- Wenn ein Geschäft im Auftrag eines Kunden abgeschlossen wird, gelten die genannten Regelungen wieder.
- Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden einhalten.
- Die genannten Paragraphen betreffen insbesondere die Transparenz und den Schutz von Kunden.