§ 109a – Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
(1) Soweit der Bundesanstalt, normal der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle, normal dem Bundesministerium der Finanzen, normal dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder normal dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie normal arabic im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt und bestimmte Ministerien dürfen Informationen über Prüfungen und Rechnungslegungen austauschen.
- Der Austausch kann auch personenbezogene Daten umfassen, wenn es für die gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
- Die empfangenden Stellen dürfen die erhaltenen Daten speichern und verwenden.
- Es gibt keine gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten zwischen den austauschenden Stellen.
- Der Austausch dient der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden.