Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 143

§ 143 – Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist.

Kurz erklärt

  • Die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter bleibt bis zum 14. Dezember 2023 gültig.
  • Die Regelungen §§ 32c bis 32e gelten weiterhin für bestimmte Verträge.
  • Betroffene Verträge sind Kredite, Wertpapierkäufe und Instrumente für Schwarmfinanzierung.
  • Auch individuelle Kreditportfolioverwaltungen fallen unter diese Regelung.
  • Der Vertrag muss vor dem 15. Dezember 2023 abgeschlossen worden sein.