Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 64a

§ 64a – Form der Kundenkommunikation

Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten. In diesem Fall werden die Informationen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Privatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Informationen elektronisch bereitstellen.
  • Privatkunden können auf Anfrage Informationen in schriftlicher Form erhalten.
  • Informationen in schriftlicher Form sind für Privatkunden kostenlos.
  • Unternehmen informieren Privatkunden über die Möglichkeit, schriftliche Informationen zu erhalten.
  • Diese Regelung gilt für Kunden und potenzielle Kunden.