Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 65

§ 65 – Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt: 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder normal normal den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 25 000 Euro. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der Anleger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen vor der Vermittlung von Vermögensanlagen eine Selbstauskunft des Kunden über dessen Vermögen oder Einkommen einholen.
  • Die Prüfung dient dazu, sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen eines Emittenten 10.000 Euro (bei 100.000 Euro frei verfügbarem Vermögen) oder maximal 25.000 Euro (basierend auf dem Einkommen) nicht überschreitet.
  • Wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen 1.000 Euro nicht übersteigt, gelten die oben genannten Anforderungen nicht.
  • Verträge über Vermögensanlagen dürfen nur vermittelt werden, wenn die genannten Beträge nicht überschritten werden.
  • Das Unternehmen haftet nicht für falsche oder unvollständige Angaben des Kunden, es sei denn, es wusste davon oder handelte grob fahrlässig.