Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 65a

§ 65a – Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt: 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder normal den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch 25 000 Euro Euro. normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizierten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen vor der Vermittlung von Wertpapierverträgen eine Selbstauskunft über das Vermögen oder Einkommen nicht qualifizierter Anleger einholen.
  • Der Gesamtbetrag der erworbenen Wertpapiere darf 10.000 Euro nicht überschreiten, wenn der Anleger über mindestens 100.000 Euro frei verfügbares Vermögen verfügt.
  • Andernfalls darf der Betrag der Wertpapiere höchstens 25.000 Euro oder das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens betragen.
  • Wenn der Gesamtbetrag der Wertpapiere 1.000 Euro nicht überschreitet, gelten die oben genannten Beträge nicht.
  • Das Unternehmen ist nicht verantwortlich für falsche oder unvollständige Angaben des Anlegers, es sei denn, es wusste davon oder handelte grob fahrlässig.