§ 92 – Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht oder nicht ausreichend auf die mit der von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung verbundenen Risiken hinweist, normal mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist, normal die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter versieht, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht, normal die Werbung mit irreführenden Angaben über die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder über die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder Drittstaaten versieht. normal arabic (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann bestimmten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Werbung untersagen, um Missstände zu vermeiden.
- Ein Missstand liegt vor, wenn Risiken von Wertpapierdienstleistungen nicht ausreichend kommuniziert werden.
- Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass Anlagen sicher sind, wenn dies nicht der Fall ist.
- Irreführende Angaben zu Kosten, Erträgen oder dem Verhalten Dritter sind ebenfalls problematisch.
- Vor Maßnahmen müssen die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaft und des Verbraucherschutzes angehört werden.