§ 93 – Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen. (2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, normal normal die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und normal normal der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen. normal normal normal arabic Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder normal normal die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. normal normal normal arabic (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen zum Inhalt des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater, normal normal zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater und normal normal zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. normal normal normal arabic (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt führt ein öffentliches Register für unabhängige Honorar-Anlageberater auf ihrer Website.
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen können sich in das Register eintragen lassen, wenn sie die erforderlichen Erlaubnisse besitzen und bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Die Eintragung wird gelöscht, wenn das Unternehmen darauf verzichtet oder die Erlaubnis erlischt.
- Unternehmen, die keine unabhängige Honorar-Anlageberatung mehr anbieten wollen, müssen dies der Bundesanstalt melden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zum Register und den Pflichten der Institute erlassen.