Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 38

§ 38 – Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die dem Inhaber entweder a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder normal normal b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien normal normal normal alpha verleihen, oder normal normal sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht. normal normal normal arabic Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. (2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein: übertragbare Wertpapiere, normal normal Optionen, normal normal Terminkontrakte, normal normal Swaps, normal normal Zinsausgleichsvereinbarungen und normal normal Differenzgeschäfte. normal normal normal arabic (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3. (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

Kurz erklärt

  • Die Mitteilungspflicht gilt für Inhaber von Finanzinstrumenten, die Stimmrechte an Aktien eines deutschen Emittenten betreffen, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden.
  • Zu den betroffenen Instrumenten zählen unter anderem Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte und Swaps.
  • Die Anzahl der relevanten Stimmrechte wird auf Basis der zugrunde liegenden Aktien berechnet, wobei spezielle Regeln für Barausgleichsvereinbarungen gelten.
  • Wenn mehrere Instrumente auf die gleichen Aktien eines Emittenten verweisen, müssen die Stimmrechte addiert werden, ohne dass Erwerbs- und Veräußerungspositionen verrechnet werden dürfen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Verordnung Details zur Mitteilungspflicht festlegen und diese Befugnis auf die Bundesanstalt übertragen.