Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 121

§ 121 – Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt ist eine Verwaltungsbehörde.
  • Dies bezieht sich auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Bundesanstalt hat bestimmte Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes.
  • Ordnungswidrigkeiten werden von dieser Behörde behandelt.
  • Die Regelung definiert die Zuständigkeit der Bundesanstalt.