Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 15

§ 15 – Produktintervention

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt hat Befugnisse gemäß Artikel 42 der EU-Verordnung Nr. 600/2014 für Vermögensanlagen.
  • Diese Befugnisse gelten mit Ausnahme bestimmter Voraussetzungen aus der Verordnung.
  • Die Bundesanstalt kann Maßnahmen gegen jedermann ergreifen, wenn die Verordnung nicht direkt anwendbar ist.
  • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Bei Prüfungen kann die Bundesanstalt externe Wirtschaftsprüfer und Experten hinzuziehen.