Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 14a

§ 14a – Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen

(1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen. (2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten für Finanzinstrumente anordnen.
  • Sie kann den Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagen oder aussetzen.
  • Diese Anordnungen können auch gegen öffentliche Einrichtungen oder Börsen erlassen werden.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen bleiben weiterhin gültig.
  • Widersprüche gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.