§ 24 – Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt. (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
Kurz erklärt
- Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterstützt der Insolvenzverwalter den Schuldner bei seinen gesetzlichen Pflichten.
- Der Insolvenzverwalter stellt die notwendigen Mittel aus der Insolvenzmasse bereit.
- Vor der Eröffnung kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden, der ebenfalls Unterstützung bietet.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter muss der Verwendung der Mittel durch den Schuldner zustimmen.
- Wenn ein Verfügungsverbot besteht, stellt der vorläufige Insolvenzverwalter die Mittel aus dem verwalteten Vermögen zur Verfügung.