Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 23

§ 23 – Anzeige von Verdachtsfällen

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente, für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist, gegen die Artikel 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen. (2) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das Recht der Bundesanstalt nach § 123 bleibt unberührt. (3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 und normal die Art und Weise der Übermittlung einer Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. normal arabic Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Kurz erklärt

  • Finanzdienstleister müssen Verdachtsfälle von Verstößen gegen bestimmte EU-Verordnungen sofort der Bundesanstalt melden.
  • Die Meldung darf nicht an Dritte weitergegeben werden, außer an staatliche Stellen oder Personen mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht.
  • Die Bundesanstalt darf die Identität der Meldenden nicht offenbaren, es sei denn, es ist gesetzlich erlaubt.
  • Meldende Personen sind vor rechtlichen Konsequenzen geschützt, solange die Meldung nicht absichtlich oder grob fahrlässig falsch ist.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften zur Form und Übermittlung der Meldungen erlassen.