§ 32e – Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte. (2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam. (3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Ein Anleger hat keinen Anspruch, wenn er vor seiner Entscheidung über falsche oder unvollständige Informationen informiert war.
- Vereinbarungen, die Ansprüche im Voraus reduzieren oder ausschließen, sind ungültig.
- Weitere Ansprüche aus Verträgen oder unerlaubten Handlungen bleiben bestehen.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Artikel der EU-Verordnung 2020/1503.
- Der Anleger muss sich über die Informationen in den Anlagebasisinformationsblättern bewusst sein.