Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 32d

§ 32d – Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind, normal normal wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder normal normal die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Erklärung nicht enthalten ist. normal normal normal arabic (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat, normal normal das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder normal normal den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen informiert hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist verpflichtet, dem Anleger Geld zurückzuzahlen, wenn im Anlagebasisinformationsblatt falsche oder irreführende Informationen stehen.
  • Dies gilt auch, wenn wichtige Informationen fehlen, die für die Anlageentscheidung des Anlegers notwendig sind.
  • Der Dienstleister muss auch Rückzahlungen leisten, wenn er das Informationsblatt nicht bereitstellt oder nicht aktuell hält.
  • Wenn der Dienstleister den Anleger nicht über wesentliche Änderungen im Informationsblatt informiert, besteht ebenfalls eine Rückzahlungspflicht.
  • Diese Verpflichtungen gelten nur, wenn die Fehler absichtlich oder fahrlässig gemacht wurden.