Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 12

§ 12 – Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

Kurz erklärt

  • Betroffene Personen dürfen Informationen über Maßnahmen der Bundesanstalt nicht weitergeben.
  • Ausgenommen sind Mitarbeiter staatlicher Stellen und Personen mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht.
  • Die Maßnahmen beziehen sich auf mögliche Verstöße gegen bestimmte EU-Verordnungen.
  • Es handelt sich um Regelungen in den Absätzen 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9.
  • Ziel ist der Schutz der Ermittlungen und Vertraulichkeit.