§ 11 – Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt muss Verdachtsfälle von Straftaten sofort der Staatsanwaltschaft melden.
- Sie kann personenbezogene Daten der Verdächtigen oder möglicher Zeugen zur Strafverfolgung übermitteln.
- Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die notwendigen Ermittlungen, wie Durchsuchungen.
- Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben für Verwaltungsmaßnahmen und internationale Ersuchen bestehen.
- Es darf keine Gefährdung der Ermittlungen durch die Maßnahmen der Bundesanstalt entstehen.