§ 10a – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen, das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen, normal Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen, normal sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und normal Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen. normal arabic (2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 Anordnungen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.
- Sie kann Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Schwarmfinanzierungsdienstleistern untersagen, gegen die Verordnung zu verstoßen.
- Die Bundesanstalt kann verlangen, dass bestimmte Praktiken, die den Vorgaben widersprechen, eingestellt werden.
- Sie hat das Recht, Untersuchungen zur Einhaltung der Verordnung durchzuführen.
- Mitglieder von Unternehmen können zur Befragung geladen werden, um Erklärungen abzugeben und diese aufzuzeichnen.