§ 110 – Mitteilungen an andere Stellen
(1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107 bleiben von Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 her. (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen oder konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften begründen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt muss Verdachtsfälle von Straftaten in der Rechnungslegung an die zuständige Behörde melden.
- Sie darf dabei personenbezogene Daten der betroffenen Personen und möglicher Zeugen übermitteln.
- Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt, solange die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden.
- Vor der Ausübung ihrer Befugnisse informiert die Bundesanstalt die Strafverfolgungsbehörde und stimmt sich mit ihr ab.
- Verdachtsfälle von Berufspflichtverletzungen durch Abschlussprüfer oder Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften werden an die entsprechenden Aufsichtsstellen weitergeleitet.