Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 105

§ 105 – Untersagung

Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann inländischen Handelsteilnehmern bestimmte Aufträge untersagen.
  • Dies betrifft Aufträge, die über ausländische elektronische Handelssysteme ausgeführt werden.
  • Das Verbot gilt, wenn diese ausländischen Märkte keinen Erlaubnis für den direkten Zugang gewähren.
  • Die Regelung betrifft Wertpapierdienstleistungen, die im Inland erbracht werden.
  • Ziel ist der Schutz der inländischen Handelsteilnehmer und der Marktintegrität.