§ 106 – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen: festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte, normal normal veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie normal normal veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt prüft bestimmte Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die in Deutschland Wertpapiere emittieren.
- Die Prüfung umfasst die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und ordnungsgemäßer Buchführung.
- Überprüft werden unter anderem Jahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse.
- Auch verkürzte Abschlüsse und Zwischenlageberichte fallen unter die Prüfung.
- Ziel ist es, die Übereinstimmung mit gesetzlichen Rechnungslegungsstandards sicherzustellen.