Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 103
§ 103 – Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, normal normal Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, normal normal die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder normal normal der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn die Geschäftsleitung als unzuverlässig gilt.
- Inländischen Handelsteilnehmern muss der direkte Marktzugang gewährt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen.
- Der Marktschutz oder Anlegerschutz im Herkunftsland muss dem deutschen Recht entsprechen.
- Der Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates muss sichergestellt sein.
- Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Erlaubnis nicht erteilt werden.