Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 113

§ 113 – Beschwerde

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegen Entscheidungen der Bundesanstalt kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Bestimmte Paragraphen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind anwendbar.
  • Die genannten Paragraphen betreffen spezifische Regelungen und Verfahren.
  • Die Vorschriften gelten entsprechend für die Beschwerdeverfahren.