Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 113
§ 113 – Beschwerde
(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Gegen Entscheidungen der Bundesanstalt kann Beschwerde eingelegt werden.
- Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Bestimmte Paragraphen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind anwendbar.
- Die genannten Paragraphen betreffen spezifische Regelungen und Verfahren.
- Die Vorschriften gelten entsprechend für die Beschwerdeverfahren.