Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 45
§ 45 – Richtlinien der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann Richtlinien erstellen.
- Diese Richtlinien helfen bei der Beurteilung von mitteilungspflichtigen Vorgängen.
- Sie gelten auch für Befreiungen von Mitteilungspflichten.
- Die Beurteilung betrifft den Regelfall.
- Die Richtlinien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.