Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 45

§ 45 – Richtlinien der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann Richtlinien erstellen.
  • Diese Richtlinien helfen bei der Beurteilung von mitteilungspflichtigen Vorgängen.
  • Sie gelten auch für Befreiungen von Mitteilungspflichten.
  • Die Beurteilung betrifft den Regelfall.
  • Die Richtlinien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.