§ 123 – Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Anordnungen nach § 6 Absatz 2 Satz 4 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu unterrichten. (3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. (4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 120 Absatz 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. (5) Eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann Maßnahmen wegen Gesetzesverstößen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Missstände zu beheben, es sei denn, dies gefährdet die Finanzmärkte oder schadet Beteiligten unverhältnismäßig.
- Bei bestimmten Anordnungen muss die Bundesanstalt diese sofort auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
- Maßnahmen wegen Verstößen gegen eine spezifische Verordnung müssen ebenfalls unverzüglich veröffentlicht werden, mit den gleichen Ausnahmen.
- Bußgeldentscheidungen müssen ebenfalls sofort veröffentlicht werden, solange keine personenbezogenen Daten enthalten sind.
- Veröffentlichungen werden nach fünf Jahren gelöscht, personenbezogene Daten jedoch sofort, wenn sie nicht mehr nötig sind.