Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 77

§ 77 – Direkter elektronischer Zugang

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, muss die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen und regelmäßig überprüfen, normal die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten des Kunden und des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem schriftlichen Vertrag festlegen, wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach diesem Gesetz nicht auf den Kunden übertragen werden darf, normal angemessene Handels- und Kreditschwellen für den Handel dieser Kunden festlegen, normal den Handel dieser Kunden überwachen, um a) sicherzustellen, dass die Kunden die nach Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht überschreiten, normal b) sicherzustellen, dass der Handel den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der Vorschriften des Handelsplatzes entspricht, normal c) marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, die an die zuständige Behörde zu melden sind, erkennen zu können und normal d) sicherzustellen, dass durch den Handel keine Risiken für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst entstehen. normal alpha normal arabic (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang anbietet, mit. Die Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anforderung eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen. Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkten elektronischen Zugang bietet, leitet die Bundesanstalt diese Informationen unverzüglich an diese Behörde weiter. (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Paragrafen genannten Angelegenheiten mindestens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die Eignung ihrer Kunden für den direkten elektronischen Zugang zu Handelsplätzen prüfen und regelmäßig überwachen.
  • Die Rechte und Pflichten der Kunden sowie des Unternehmens müssen in einem schriftlichen Vertrag festgelegt werden.
  • Es müssen Handels- und Kreditschwellen für die Kunden festgelegt und deren Handel überwacht werden, um Regelverstöße zu vermeiden.
  • Das Unternehmen muss der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden den Zugang melden und Informationen über Systeme und Kontrollen bereitstellen.
  • Aufzeichnungen über die genannten Angelegenheiten müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten.