Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 16

§ 16 – Wertpapierrat

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät die Bundesanstalt, insbesondere bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt, normal normal hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten, normal normal bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. normal normal normal arabic Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. (3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.

Kurz erklärt

  • Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet, der aus Vertretern der Länder besteht.
  • Der Rat kann auch Vertreter von Bundesministerien und der Deutschen Bundesbank sowie Sachverständige anhören.
  • Er berät die Bundesanstalt bei der Aufsicht und der Erstellung von Rechtsverordnungen und Richtlinien.
  • Der Wertpapierrat kann Vorschläge zur Verbesserung der Aufsichtspraxis einbringen und erhält jährliche Berichte von der Bundesanstalt.
  • Der Rat wird mindestens einmal jährlich einberufen, kann aber auch auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen werden.