Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 137
§ 137 – Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet. (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
Kurz erklärt
- Straftaten nach § 38, die bis zum 1. Juli 2016 begangen wurden, werden nach den damaligen Gesetzen bestraft.
- Dies gilt unabhängig von den aktuellen Regelungen im Strafgesetzbuch.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 39, die bis zum 1. Juli 2016 begangen wurden, können ebenfalls nach den damaligen Bestimmungen geahndet werden.
- Auch hier gilt eine Abweichung von den aktuellen Regelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat gültig waren, finden Anwendung.