Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 136
§ 136 – Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.
Kurz erklärt
- Die §§ 37w und 37y gelten für Lageberichte und Konzernlageberichte.
- Sie sind erstmals für Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
- Für Berichte, die vor dem 1. Januar 2017 beginnen, gelten die alten Regelungen bis zum 18. April 2017.
- Das Gesetz wurde am 11. April 2017 verabschiedet.
- Es handelt sich um eine Umsetzung der CSR-Richtlinie.