Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 13

§ 13 – Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Widerspruch und Anfechtungsklage betreffen bestimmte Maßnahmen nach den genannten Paragraphen.
  • Diese Maßnahmen umfassen auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln.
  • Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Das bedeutet, dass die Maßnahmen sofort wirksam sind, auch wenn sie angefochten werden.
  • Betroffene können die Maßnahmen nicht durch einen Widerspruch oder eine Klage aufschieben.