Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 13
§ 13 – Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Widerspruch und Anfechtungsklage betreffen bestimmte Maßnahmen nach den genannten Paragraphen.
- Diese Maßnahmen umfassen auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln.
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Das bedeutet, dass die Maßnahmen sofort wirksam sind, auch wenn sie angefochten werden.
- Betroffene können die Maßnahmen nicht durch einen Widerspruch oder eine Klage aufschieben.